Unterschied rechtlicher Vater und biologischer Vater gegenüber dem Kind in steuerrechtlicher Hinsicht

Als Anwalt für Familienrecht stelle ich Ihnen hier eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor.

Dieser hat entschieden, dass Erbe und Schenkungen vom nur biologischen Vater an sein Kind nach Steuerklasse 3 besteuert werden.

Somit sind Seitensprung-Kinder beim Erbe schlechter gestellt als eheliche Kinder und Stiefkinder.

In Steuerklasse 1 fällt bei einem Erwerb bis 75.000,00 € eine Steuer in Höhe von 7 % an.

In der Steuerklasse 3 sind 30 % Steuern zu zahlen.

Da nur der rechtliche Vater Pflichten gegenüber dem Kind hat, wie z. B. die Zahlung von Unterhalt und das Kind auch nur gegenüber seinem rechtlichen nicht aber gegenüber seinem nur biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt ist, ist es nach dem Bundesfinanzhof gerechtfertigt, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen.