Anforderung an die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen bei Wohnungsraumverhältnissen
In der Entscheidung BGH VII ZR 244/18 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach an Betriebskostenabrechnungen keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden dürfen, nochmals bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Betriebskostenabrechnung bereits dann formal ordnungsgemäß, wenn eine Zusammenstellung der Gesamtkosten erfolgt, der Verteilerschlüssel angegeben wird, die Berechnung des Anteils des Mieters erfolgt und die geleisteten Vorauszahlungen abgezogen werden.
Nach Ansicht des BGH ist eine Erläuterung des angewandten Verteilerschlüssels nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist.
Insoweit hält der BGH es für ausreichend, wenn als Verteilungsmaßstab „Fläche“ angegeben wird, da dieser Begriff aus sich heraus verständlich ist und keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Betriebskostenabrechnung – Mietrechtsanwalt – Rechtsanwalt Bielefeld