Doppelte Rechtshängigkeit im Scheidungsverfahren
Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass im Falle der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens an einem libanesischen Scharia-Gericht deutsche Gerichte erst nach Abschluss des dortigen Verfahrens entscheiden können.
Hier hatte die getrennt lebende Ehefrau die Ehescheidung zunächst wegen nachgewiesenen Verschuldens des Ehemanns beim Scharia-Gericht im Libanon anhängig gemacht.
Darüber hinaus stellte Sie einen Scheidungsantrag bei einem deutschen Familiengericht.
Das angerufene deutsche Familiengericht sprach die beantragte Scheidung aus und ordnete die Durchführung des Versorgungsausgleichs an.
Hiergegen legte der Ehemann beim OLG erfolgreich Beschwerde ein. Insoweit führte das OLG Hamm aus, dass das deutsche Familiengericht grundsätzlich international zuständig und auch befugt ist eine nach dem Scharia-Recht im Libanon geschlossene Ehe zu scheiden.
Da das Scheidungsverfahren vor dem Scharia-Gericht jedoch früher anhängig geworden ist, als das deutsche Scheidungsverfahren, steht dem deutschen Ehescheidungsverfahren deswegen der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Daher war das deutsche Scheidungsverfahren auszusetzen und kann erst nach dem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens im Libanon fortgesetzt werden.
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