Entschädigung für das Familienfahrzeug bei Scheidung bzw. Trennung

Im vorliegenden Fall nutzte der Ehemann das Familienfahrzeug allein. Die Ehefrau beanspruchte von Ihm die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Bei dem PKW handelte es sich um das einzige der Familie zur Verfügung stehende bis zur Trennung gemeinsam genutzte Fahrzeug, mithin um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB.

Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt zunächst eine Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraus, an der es zu dem Zeitraum vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens fehlte.

Darüber hinaus scheiterte der Entschädigungsanspruch der Ehefrau daran, dass sie bislang noch keinen Anspruch auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs geltend gemacht hatte.

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