Mängel in der Mietwohnung

Nach der Rechtsprechung des BGH (unter anderem BGH VII ZR 271/17) reicht die Gefahr von Schimmelpilzbildung nicht aus, um die Miete zu minderen bzw. eine Mängelbeseitigung zu fordern.

Im vorliegenden Fall ging es um Wohnungen, aus den 60-er bzw. 70-er Jahren, die nach den damaligen geltenden Bauvorschriften errichtet worden. Nach den derzeitigen DIN-Vorschriften ergibt sich, wenn die Wohnungen nicht nachträglich gedämmt wurden, in Anbetracht der Wärmebrücken, ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung.

Insoweit hatte das Landgericht Lübeck entschieden, dass die Mieter bereits wegen der Gefahr von Schimmelpilzbildung berechtigt sind, eine Mietminderung vorzunehmen und eine Mängelbeseitigung zu fordern.

Diese Entscheidung hat der BGH nunmehr mit der Begründung aufgehoben, dass Wärmebrücken in den Außenwänden keine Mängel darstellen, wenn die Wohnung nach den damals geltenden Bauvorschriften errichtet wurde.

Mietrecht Anwalt Bielefeld – Mietminderung -Mängelbeseitigung