Mietvertragliche Pflicht zur „in Ordnung“-Haltung des Rasens
Regelt der Mietvertrag, dass der Rasen vom Mieter in Ordnung zu halten ist, so liegt eine unklare Regelung vor.
In dem zugrunde liegenden Fall (Landgericht Köln 1 S 117/16) klagte eine Vermieterin gegen die Mieter einer Wohnung auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelnder Pflege bzw. Beschädigung des Rasens. Insoweit wurde den Mietern vorgeworfen, gegen ihre Verpflichtung aus dem Mietvertrag, die Gartenflächen in Ordnung zu halten, verstoßen zu haben.
Das Landgericht Köln lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer mangelnden Rasenpflege oder einer Beschädigung des Rasens ab. Durch die unklare Regelung „den Rasen in Ordnung zu halten“ wird nicht deutlich, ob damit nur regelmäßiges Mähen, Wässern oder Entfernen von Laub gemeint ist oder auch Düngen und sonstige Maßnahmen.
Der geltend gemachte Anspruch wurde aufgrund der unklaren Regelung im Mietvertrag daher abgelehnt.
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