Trennungsunterhalt und Naturalleistungen
Eheleute können ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass Trennungsunterhalt teilweise als Naturalunterhalt geleistet wird z. B. durch mietfreies Wohnen.
In einem vom OLG Koblenz zum Az. 13 UF 99/18 entschiedenen Fall, streiten die Parteien über die Höhe des Trennungsunterhalts. Der Ehemann bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1000,00 € und verlangt von der getrenntlebenden Ehefrau, die über ein bereinigtes Einkommen von ca. 2000,00 € verfügt, Trennungsunterhalt.
Der Ehemann bewohnt mietfrei eine Wohnung die im Alleineigentum der Ehefrau steht.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht entschieden, dass dem Ehemann bei der Unterhaltsberechnung ein Wohnwertvorteil von ca. 400,00 € zuzurechnen ist.
Hiergegen liegt die Ehefrau unter Verweis darauf, dass der zu zahlende Barunterhalt in voller Höhe um den ungedeckten Wohnbedarf zu mindern ist, Beschwerde ein.
Insoweit bestätigt das OLG Koblenz zunächst, dass eine Vereinbarung dahingehend, dass Trennungsunterhalt als Naturalunterhalt geleistet werden kann auch konkludent geschlossen werden könne.
Diese Vereinbarung dürfe aber nicht dazu führen, dass der so bemessene Unterhalt geringer ist, als die Zahlung des Barunterhaltes.
Zunächst ist daher der Unterhaltsanspruch des Ehemanns so zu berechnen, als ob er an seine getrenntlebende Ehefrau eine monatliche Miete von 400,00 € zahlen müsste.
Mit ihren Einkünften und der fiktiven Mieteinnahme verfügte die Ehefrau nunmehr über ein Einkommen von 2.400,00 €.
Hiervon zog das erkennende Gericht die eigenen Einkünfte des Ehemanns in Höhe von 1000,00 € ab, sodass sich ein Unterschiedsbetrag beider Einkommen von 1400,00 € ergab und legt die Hälfte (= 700,00 €) als geltenden Unterhalt fest. Da die 400,00 € Miete aber nicht tatsächlich gezahlt werden, wird dieser Betrag schließlich als bereits geleisteter Unterhalt abgezogen.
Trennungsunterhalt Bielefeld – Unterhalt und Wohnwertvorteil – Mieteinkünfte im Unterhalt