Umgang mit leiblichem Vater muss dem Kindeswohl dienen
Der leibliche Vater eines Kindes, der nicht der rechtliche Vater ist, kann auch dann einen Anspruch auf Umgang haben, wenn dies nicht dem Willen der Eltern entspricht.
Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist insoweit maßgebend, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.
Insoweit ist eine Abwägung, der vom Umgang zu erwartenden Vorteilen mit den sich ergebenden Nachteilen vorzunehmen.
Der Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater ermöglicht diesem, eine Beziehung zu einer außerhalb seiner sozialen Familie stehenden Person zu entwickeln. Die in Folge des Umgangs entstehende Beziehung kann dem Kind zur Klarheit über die Familienverhältnisse sowie über Fragen betreffend die eigene Herkunft betreffen, Aufklärung verschaffen, was grundsätzlich als Vorteil zu bewerten ist.
Der Umstand, dass sich die Eltern gegen den Umgang währen, reicht nicht aus, um den Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater abzulehnen (Vergleiche OLG Brandenburg 13 F 303/17).
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