Vorzeitige Scheidung aufgrund Schwangerschaft der Ehefrau
Wird die Ehefrau aufgrund eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs schwanger, so ist nach Auffassung der Rechtsprechung die Voraussetzung für eine Härtefallscheidung gegeben.
Ein normaler Scheidungsantrag, der erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann, hat für den Ehemann das Risiko, dass er der rechtliche Vater des Kindes wird.
Sofern kein Dritter bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt, währe der Ehemann darauf angewiesen, die Vaterschaft anzufechten.
Darauf wäre der Ehemann im Fall einer rechtzeitigen Härtescheidung nicht angewiesen, sodass allein dadurch die Härtefallscheidung gerechtfertigt ist.
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