Alleinige elterliche Sorge bei Erteilung einer umfassenden Vollmacht?

Der BGH hat vor kurzem entschieden, dass eine Übertragung des Sorgerechts entbehrlich werden kann, wenn der andere Elternteil eine umfassende Vollmacht erteilt.

Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer ausreichenden Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile.

Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat eine Übertragung des Sorgerechts zu unterbleiben.

Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein Eingriff in die elterliche Sorge muss stets auf das im Sinne des Kindeswohls und der beiderseitigen Elternrechte erforderliche Maß begrenzt werden.

Die Sorgerechtsübertragung durch das zuständige Familiengericht wird allerdings nur dann gehindert, wenn die Vollmachtsurkunde zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorliegt.

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