Gemeinsame elterliche Sorge auch bei total zerstrittenen Partnern?

Waren die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet und kommt es zur Trennung, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils grundsätzlich beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge einräumen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Voraussetzung für die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ist:

  • Ein Mindestmaß der Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge
  • Grundsätzliche Konsensfähigkeit
  • Tragfähige soziale Bindung

Sind die Eltern total zerstritten, nicht bereits miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, wird die gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet.

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