Kindesunterhalt, Mehrbedarf und Sonderbedarf

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist oft ein erbitterter Streitpunkt zwischen den Eltern.

Dies gilt insbesondere für außer der Reihe anfallende Kosten.

Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob es sich um Mehrbedarf oder Sonderbedarf handelt.

Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist.

Hierzu gehören z. B. Kosten der Krankenversicherung, Kosten des Nachhilfeunterrichts und die Kosten für eine Unterbringung in einer Privatschule.

Sonderbedarf kann nur wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden, der nicht ohne weiteres voraussehbar war.

Als Sonderbedarf anerkannt sind z. B. die Kosten der kiefernorthopädischen Behandlung.

Kein Sonderbedarf sind die Aufwendungen für Schulbücher und Urlaubskosten.

Streitig ist insoweit, ob die Kosten der Kommunion oder Konfirmation Sonderbedarf darstellen.

Familienrechtanwalt Bielefeld – Anwalt Unterhalt Bielefeld