Muss der unterhaltspflichte Elternteil die Kosten der Kita tragen?

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss neben dem zu zahlenden Kindesunterhalt nur dann für einen hierdurch nicht gedeckten Mehrbedarf des Kindes aufkommen, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist.

Wird die Betreuung des Kindes z. B. durch die Kita allein aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf dar.

Vielmehr gehören diese Kosten zu den allgemeinen Kosten, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils allein zu leisten ist.

Anwalt Bielefeld – Unterhaltsrecht Bielefeld