Sind die Kosten einer Tagesmutter unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf?

Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die für eine Tagesmutter aufgewandten Kosten für die Betreuung eines Kindes aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils keinen Mehrbedarf im Sinne des Kindesunterhalts dar.

Die Betreuungskosten sind vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu leisten.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Fremdbetreuung über die übliche Betreuungsleistung hinausgeht oder sie pädagogisch veranlasst ist.

Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, könne die insoweit entstehenden Betreuungskosten daher lediglich als berufsbedingte Auswendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Unterhaltsrecht Bielefeld – Kindesunterhalt – Ehegattenunterhalt