Umgangs- und Sorgerecht

Es stellt sich häufig die Frage, ob der umgangsberechtigte aber nicht sorgerechtberechtigte Elternteil an der Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen darf.

Das Umgangsrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier.

Das setzt allerdings voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und keine Gefahr besteht, dass der familiäre Konflikt in die Veranstaltung einbezogen wird.

Ist zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich und droht der Austausch von Feindseligkeiten auf der Feier, muss zum Wohl des Kindes auf eine Teilnahme des anderen Elternteils an der Feier verzichtet werden.

Umgangsrecht Bielefeld – Sorgerecht Bielefeld