Ab welchem Alter müssen Kinder im familienrechtlichen Umgangsverfahren angehört werden?
Die Altersgrenze zu einer Anhörung des Kindes liegt bei drei Jahren. Kinder die junger als drei Jahre sind, werden in der Regel nicht angehört.
Nach Auffassung des BGH standen in dem entschiedenen Fall der Anhörung eines vierjährigen Kindes keine rechtlichen Gründe, insbesondere hinsichtlich des Kindeswohls entgegen.
Selbst wenn das Kind altersbedingt seine Wünsche nicht äußern kann, ergeben sich aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche und Bindungen.
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