Umgangsrecht der Großeltern

In dem entschiedenen Fall waren die den Kontakt ablehnenden Eltern und die Großeltern erheblich zerstritten, sodass zu befürchten war, dass das Kind bei Umgangskontakten mit den Großeltern in einen Loyalitätskonflikt geriet.

Die Großeltern haben aber nach § 1685 Abs. 1 BGB nur dann ein Recht auf den Umgang mit dem Enkelkind, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Außerdem liegt der Erziehungsvorrang laut Verfassung bei den Eltern.

Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten bzw. das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät, könnte das Umgangsrecht der Großeltern dem Kindeswohl wiedersprechen.

Anwalt Besuchsrecht Bielefeld – Anwalt Familienrecht Bielefeld