Ehescheidung – Abweisung des Scheidungsantrags wegen Pflegebedürftigkeit

Das Gericht kann den Scheidungsantrag wegen besonderer Härte ablehnen, wenn die Scheidung für einen nichtdeutschen schwerkranken Ehepartner die Ausweisung aus Deutschland bedeutet.

Der Ehemann einer schwerkranken pflegebedürftigen ausländischen Mitbürgerin, dessen Ehefrau bereits seit 2 Jahren in einem deutschen Pflegeheim lebte, reichte den Antrag auf Scheidung der Ehe ein.

Der Aufenthalt der Ehefrau in Deutschland war nur durch die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger gesichert.

Das Gericht wies den Scheidungsantrag des Ehemanns wegen besonderer Härte ab. Zur Begründung führte das zuständige Gericht aus, dass für die in der Pflegeeinrichtung lebende Ehefrau die Aufrechterhaltung der Ehe von existenzieller Bedeutung sei, da nur durch die Ehe der Aufenthalt in Deutschland und damit die Unterbringung in einem Pflegeheim mit entsprechender Versorgung gesichert ist.

Scheidungsanwalt Bielefeld – Rechtsanwalt Familienrecht Bielefeld