Eigenbedarfskündigung

In einer interessanten Räumungsklage hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob die dreijährige Kündigungssperre des § 577 a Abs. 1 a auch Anwendung findet, wenn die Vermieter getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten sind. Insoweit hat der BGH sich klar dahingehend positioniert, dass die dreijährige Kündigungssperre nicht greift, weil Ehegatten auch nach der Scheidung noch „derselben Familie“ angehören.

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