Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs vom rechtlichen und leiblichen Kind

Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kindesunterhaltsansprüche von rechtlichen und leiblichen Kindern gleichrangig.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte der Vater von 3 leiblichen Kindern die Abänderung von Unterhalstiteln, mit dem Ziel die Herabsehung des Unterhalts zu erreichen.

Hintergrund war, dass seine neue Ehefrau während der Ehe ein Kind bekommen hatte, dass nicht vom Ehemann stammte. Aufgrund der Ehe bestand aber eine rechtliche Vaterschaft.

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und stellte die Gleichartigkeit der Unterhaltsansprüche von rechtlichen und leiblichen Kindern fest.

Somit ist der Unterhaltsanspruch des rechtlichen Kindes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Unterhaltsrecht Bielefeld – Familienrecht