Kann das Umgangsrecht auf Briefkontakte beschränkt werden?

Im vorliegenden Fall hatte sich das elfjährige Kind in einem gerichtlichen Umgangsverfahren dahingehend geäußert, dass es keinen persönlichen Kontakt mit dem ihm praktisch unbekannten Vater haben möchte.

Zuvor hatte der Kindesvater seit langem keinen Umgang mehr mit dem Kind gepflegt. Darauf hin entschied das zuständige Familiengericht, dass das Umgangsrecht auf die Dauer von zwei Jahren auf einen einmaligen monatlichen Briefkontakt beschränkt wird. zur Begründung verwies das erkennende Gericht darauf, dass einerseits der Kindesvater in dieser Zeit die Möglichkeit hat, Interesse an seinem Kind und dessen Wohlergehen zu zeigen und andererseits das Kind in die Lage versetzt wird, eine tragfähige Bindung zu seinem Vater aufzunehmen.

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