Kindesunterhalt und Erwerbsobliegenheit
Unterhaltspflichtige Eltern sind zum bestmöglichen Einsatz der eigenen Arbeitskraft verpflichtet um ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren minderjährigen Kindern erfüllen zu können.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Der BGH hat entschieden, dass der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer Schwerbehinderung von 70 % nicht automatisch den Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft ausschließt.
Aus der Schwerbehinderung folgt nicht zwangsläufig eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich.
Im entschiedenen Fall hielt der BGH eine Bürotätigkeit für wenige Stunden mit einem Einkommen von ca. 400,00 € für zumutbar.
Anwalt Kindesunterhalt Bielefeld – Bielefeld Familienanwalt