Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs bei vermietender Bruchteilsgemeinschaft

Im vorliegenden Fall hatte eine Bruchteilsgemeinschaft die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, wobei die Bruchteilsgemeinschaft aus geschiedenen Eheleuten bestand.

Es stellte sich daher die Frage, ob der geltend gemachte Eigenbedarf bei allen Mitgliedern der Bruchteilsgemeinschaft vorliegen muss.

Im vorliegenden Fall beabsichtigte nur die geschiedene Ehefrau den Bezug der bislang vermieteten Wohnung.

Insoweit entschied der Bundesgerichtshof, dass der Eigenbedarf der geschiedenen Frau ausreicht, da Eigenbedarf nicht bei allen Mitgliedern der vermietenden Bruchteilsgemeinschaft vorliegen muss, sondern es genügt, wenn dieser bei einem Eigentümer gegeben ist.

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