Kündigung wegen Eigenbedarf

Heute möchte ich Ihnen eine bemerkenswerte Entscheidung hinsichtlich einer Eigenbedarfs-kündigung vorstellen.

Das Amtsgericht Berlin Mitte hatte mit seiner Entscheidung 20 C 221/16 eine Räumungsklage gegen mittlerweile 87 und 84-jährigen Mieter abgewiesen.

Hiergegen hatte die Vermieterseite Berufung eingelegt.

Das Landgericht Berlin hat die Berufung zurückgewiesen, da den Mietern gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zusteht.

Die Mieter hatten sich aus Sicht des Berufungsgerichts zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung unabhängig von dessen gesundheitlichen Folgen für die Mieter hohen Alters eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet.

Dabei hat die Berufungskammer es dahin stehen lassen, ab welchem Alter sich Mieter auf den „Härtegrund hohen Alters“ berufen können, da das Lebensalter, der bereits zum Zeitpunkt der Kündigung über 80-jährigen Mieter nach sämtlichen in Betracht ziehenden Beurteilungsmaßstäben als hoch anzusehen sei.

Das Berufungsgericht hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das als Härtegrund eingewandte hohe Alter auch bei Würdigung der berechtigten Interessen der Vermieterseite bei einer nicht auf einer Pflichtverletzung der Mieter beruhenden Kündigung durch den Vermieter in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebiete.

Eigenbedarfskündigung – Anwalt für Mietrecht in Bielefeld