Ordnungsgeld gegen Jugendamt wegen Aussetzung des vom Familiengericht geregelten begleiteten Umgangs?
Hat sich das Jugendamt im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu einem begleiteten Umgang bereit erklärt, so kann gegen ihn wegen der Aussetzung des Umgangs kein Ordnungsgeld verhängt werden.
Insoweit hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass das Jugendamt jederzeit seine Mitwirkungsbereitschaft widerrufen kann.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Familiengericht eine Umgangsregelung getroffen. In diesem Verfahren hatte sich das Jugendamt bereit erklärt, der Kindesmutter einen von einem Mitarbeiter des Jugendamtes begleiteten Umgang mit dem Kind zu ermöglichen. Aufgrund der Corona-Pandemie setzte das Jugendamt jedoch ab März 2020 den begleiteten Umgang aus. Hiermit war die Kindesmutter nicht einverstanden und beantragte wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Umgangsregelung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Diesbezüglich entschied das zweitinstanzliche Gericht, dass die Erklärung der Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs und die Aufnahme des Jugendamtes als umgangsbegleitende Institution in die Umgangsregelung nicht dazu führe, dass die Umgangsbegleitung zu einer familiengerichtlich vollstreckbaren Verpflichtung wird.
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