Anhörungspflicht von Kindern im Umgangsverfahren

Ein Kind ist im Verfahren auf Umgang auch dann anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Rahmen des Kindeswohls sind die Neigungen, Bindungen bzw. der Wille des Kindes entscheidungserhebliche Aspekte.

Die Altersgrenze für eine Anhörung des Kindes liegt bei 3 Jahren.

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