Unterhaltsansprüche bei Wechselmodel

Im vorliegenden Fall stritten sich die Eltern eines Kindes um Kindesunterhalt. Die Eltern teilten sich die Betreuung des Kindes dergestalt, dass die Mutter das Kind zu etwa 55 % und der Vater zu etwa 45 % betreute.

Der Kindesvater vertrat nunmehr die Ansicht, dass ein echtes Wechselmodel vorliege, sodass beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes aufkommen müssen.

Das Amtsgericht hielt allein den Kindesvater für barunterhaltspflichtig.

Diese Entscheidung wurde in der zweiten Instanz bestätigt. Diese führte aus, dass allein der Kindesvater gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig ist, da von einem echtem Wechselmodel nicht die Rede sein könne. Ein echtes Wechselmodel sei nur dann anzunehmen, wenn sich die Eltern mit der Betreuung des Kindes gleichermaßen abwechseln. Hier sein angesichts des Verhältnisses von 55 % zu 45 % von einem klaren Betreuungsübergewicht der Mutter auszugehen.

Rechtsanwalt Unterhalt Bielefeld – Anwalt Kindesunterhalt Bielefeld