Versagen von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe

In dem hier vorliegenden Fall hatte das zuständige Familiengericht einen Ehegatten zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Um dagegen Beschwerde einzulegen beantragte der Ehegatte Verfahrenskostenhilfe.

Bei der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab die antragstellende Partei an, Eigentümer eines PKWs mit einem Fahrzeugwert von 15.000,00 € zu sein.

Das zuständige Gericht lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis darauf, dass der PKW ein verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO darstellt ab. Es verwies insbesondere darauf, dass Autos, die beruflich nicht benötigt werden, unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigendes Vermögen sind. Selbst bei einer beruflichen Notwendigkeit seien höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen.

Familienrechtskanzlei – Anwalt Unterhalt Bielefeld