Auswirkungen des Unterhaltanspruchs des neuen Ehepartners des Unterhaltspflichtigen

Grundsätzlich hat eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, keine Auswirkung auf den Ehebedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Dies gilt insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Unterhaltspflicht für den neuen Ehegatten bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Das ist z. b. der Fall, wenn vor der zweiten Eheschließung dem zukünftigen neuen Ehepartner ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes zusteht.

In diesem Fall ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Ex-Partners der Unterhaltsanspruch des neuen Partners in die Unterhaltsberechnung mit einzustellen.

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