Herausgabeanspruch der in der Ehezeit erworbenen Hunde?

Das Amtsgericht München wies mit Beschluss vom 02.01.2019 – 523 F 9430/19 – den Antrag einer getrennt lebenden Ehefrau auf Zuweisung von Hausrat in Form der Hunde zurück.

Die Parteien kauften im September 2015 ihren ersten Hund und im November 2017 einen weiteren Hund.

Die Kaufverträge hatte die Ehefrau abgeschlossen, wobei der Kaufpreis von dem Ehemann gezahlt wurde.

Während der Ehezeit kümmerte sich die Ehefrau vorwiegend um die Hunde, da der Ehemann seiner Berufstätigkeit nachging. In seiner Freizeit kümmerte sich der Ehemann ebenfalls um die Pflege und Erziehung der Tiere.

Zum Zeitpunkt der Trennung waren die beiden Hunde zunächst bei der Ehefrau.

Anfang 2018 nahm der Ehemann die Hunde zu sich.

Seitdem lebten die Hunde fortlaufend bei dem Ehemann.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag der Ehefrau zurück.

Zur Begründung wies das Amtsgericht München darauf, dass beide Hunde im Miteigentum der Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft worden sind.

Ein Hund sei im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen der nach Billigkeit zu verteilen sei, es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass es sich um Lebewesen handelt.

Sodann verwies das Amtsgericht München darauf, dass maßgeblich aus Gründen des Tierschutzes ist, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Im vorliegenden Fall sei der Ehemann diese Hauptbezugsperson gewesen, da die Hunde seit März 2018 bei ihm lebten. In die Abwägung sei der Kontinuitätsgrundsatz einzubeziehen, da die Hunde bei einem Verlust der aufgebauten Bindung zu sehr leiden würden.

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