Wer zahlt die Miete nach der Trennung?

Zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 12.10.2018

10 US 16/18 eine interessante Entscheidung getroffen.

Bei einer Trennung lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Wohnung die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, wonach der Mietzins im Innenverhältnis grundsätzlich hälftig zu tragen sind.

Nutzt ein Ehepartner nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, den es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen bezogen werden.

Diese Nutzungen zieht nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbleibende Partner.

Da dieser grundsätzlich die Möglichkeit der Anmietung einer neuen Wohnung hat, muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung das selbe – also die Kostentragung durch den Nutzer geltend.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einem selbstgewünschten sofortigen Verlassen der Ehewohnung, die gegenüber dem Vermieter zu beauchtende Kündigungsfrist entgegen steht. Der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die bisherigen Ehewohnung bis zum Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner zunächst eine Überlegungsfrist zur Fortführung der Wohnung zugebiligt wird, die üblicher Weise mit drei Monaten in Ansatz zu bringen ist.

Entscheiden sich die Ehepartner dann zu einer gemeinsamen Kündigung der Wohnung, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit, und zwar einschließlich der Überlegungszeit an den Mietkosten beteiligt. Jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitig allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der darüber hinausgehende Anteil ist hälftig von dem aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehepartner zu tragen.