Kosten des Scheidungsverfahrens

Grundsätzlich ist in § 150 Abs. 1 FamG geregelt, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind. Dies bedeutet, dass jede Partei seinen eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten zahlt.

Haben die Parteien aber im Rahmen einer notariellen Vereinbarung eine andere Kosten-regelung getroffen, ist diese grundsätzlich von dem erkennenden Gericht zu berücksichtigen.

Scheidung Bielefeld – Familienanwalt Bielefeld