Umgangsrecht für Scheidungskinder und Corona-Virus

Grundsätzlich ändert die Corona-Krise nichts am Umgang mit den beim anderen Elternteil lebenden Kindern.

Zwar bestehen derzeit grundsätzlich in ganz Deutschland Kontaktverbote, wobei es jedoch Ausnahmen für die Wahrnehmung des Sorgerechts und des Umgangsrechts mit den Kindern gibt.

Eltern können daher, wie bisher auch, nach wie vor ihr Umgangsrecht und Sorgerecht mit ihren Kindern ausüben. Insoweit gelten die bereits bestehenden bzw. vereinbarten Umgangs-regelungen. Hieran müssen sich beide Elternteile halten. Die Corona-Krise und die damit verbundene Befürchtung eines Elternteils, dass sich die Kinder bei dem anderen Elternteil infizieren können, ist kein hinreichender Grund dafür, die Kinder nicht an den anderen Elternteil herauszugeben bzw. den Umgang zu verwehren.

Verstöße gegen entsprechende gerichtliche Umgangsregelungen können mit den dort angedrohten Ordnungsgeldern und ggfls. mit Ordnungshaft geahndet werden.

Dies gilt auch für bereits getroffene Umgangsvereinbarungen für die gesetzlichen Schulferien.

Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn das Kind oder der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, Symptome einer Corona-Erkrankung oder eine Corona-Infizierung aufweist, dies ist dem anderen Elternteil mitzuteilen.

Sofern Quarantäne seitens des Gesundheitsamtes angeordnet wurde, ist diese in jedem Fall einzuhalten. Ein Kind, das sich in Quarantäne befindet, darf nicht zum Zwecke des Umgangs des berechtigten anderen Elternteils herausgegeben werden.

Dasselbe gilt, wenn sich der umgangsberechtigte Elternteil in Quarantäne befindet oder der Verdacht einer Corona-Infizierung besteht.

Umgangsrecht – Sorgerecht – Bielefeld – Anwalt Bielefeld