Umgangsverfahren und Jugendamt

Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden den Streit mit Mitwirkung des Jugendamtes außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Zweibrücken so entschieden.

Das Amtsgericht hatte den Umgangsantrag des Kindesvaters mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Das erstinstanzliche Gericht wies darauf hin, dass der Kindesvater zunächst hätte versuchen müssen mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Kindesvater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und bekam Recht durch das Oberlandesgericht Zweibrücken.

Diesbezüglich verwies das Oberlandesgericht darauf, dass der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nicht davon abhängig ist, dass der Kindevater zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Einbeziehung des Jugendamtes versucht.

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