Gemeinsames Konto von Eheleuten

Wenn Eheleute ein gemeinsames Konto errichten, ist damit in der Regel wechselseitig ein konkludenter Verzicht auf Ausgleichsansprüche wegen Abbuchungen, die einer der Eheleute während des Zusammenlebens über das hälftige Kontoguthaben hinaus tätigt, verbunden.

Dieser Verzicht gilt aber nur dann, wenn die Abbuchung vom Konto zu ehedienlichen und der gemeinsamen Lebensplanung entsprechender Zwecke erfolgen.

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