Volljährigenunterhalt nicht für Zweitausbildung/Studium
Als Anwalt für Familienrecht in Bielefeld wird man häufig mit Unterhaltsfragen konfrontiert.
Ein interessanter Aspekt auf diesem Gebiet ist der Anspruch von volljährigen Kindern, die bereits eine Erstausbildung von den Eltern finanziert bekommen haben.
In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm zum Az. 7 UF 18/18 eine interessante Entscheidung getroffen.
Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet dem Kind eine weitere Ausbildung zu finanzieren.
Haben Eltern ihrem Kind eine erste Berufsausbildung finanziert, so sind sie danach nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben, z. B. wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.
Ferner kommt eine fortlaufende Unterhaltsverpflichtung der Eltern in Betracht, wenn die weitere Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht und als Weiterbildung anzusehen ist und von Vornherein angestrebt wurde.