Zugewinn – Schulden im Anfangsvermögen
Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen in dem Regelungen zum Güterstand enthalten sind.
Diese leben mithin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten, dessen Anfangsvermögen übersteigt.
Der Zugewinn ist unter anderem im Fall einer Scheidung auszugleichen.
Bis zur Reform im Jahre 2009 wurden Schulden im Anfangsvermögen nicht berücksichtigt, was teilweise zu unbilligen Ergebnissen geführt hat.
Dies hat sich nach der Reform grundlegend geändert.
Hat z. B. der Ehemann bei Eheschließung Schulden in Höhe von 100.000,00 € und bei Zustellung des Scheidungsantrages ein Endvermögen in Höhe von 50.000,00 €, hat er einen Zugewinn von 150.000,00 € erzielt. Die Ehefrau hatte bei Eheschließung keine Vermögenswerte und bei Beendigung des Güterstandes ein Vermögen von 100.000,00 €. In diesem Fall muss der Ehemann im Wege des Zugewinnausgleichs 25.000,00 € an die Ehefrau zahlen.
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