Krankenversicherungsbeiträge und Barunterhalt im Kindesunterhalt

Der Unterhaltsbedarf des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil umfasst auch die Leistungen zur Krankenversicherung.

Im vorliegenden Fall stritten die Eltern eines Kindes darum, ob der Vater, der zuvor in der privaten Krankenversicherung versichert und gegenüber dem gemeinsamen Kind barunterhaltspflichtig ist, nach dem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nun weiterhin im Rahmen des Barunterhalts die Kosten für die private Krankenversicherung des gemeinsamen Kindes leisten muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führte hierzu aus, dass die Lebensstellung des Kindes sich an der Lebensstellung der Eltern zu orientieren hat und Lebensstellungen sich wandeln können. Im Rahmen der Krankenversicherung bedeutet dies, dass das Kind, das in der Vergangenheit privat krankenversichert war, auch zukünftig einen Anspruch auf eine private Kranken-versicherung hat.

Wechselt der barunterhaltspflichtige Elternteil jedoch in die gesetzliche Krankenversicherung und bietet diese das gleiche Leistungsspektrum an wie die private Krankenversicherung, so hat sich das Kind mit der kostenfreien gesetzlichen Mitversicherung zu begnügen.

Anwalt Familienrecht in Bielefeld – Anwalt Kindesunterhalt Bielefeld